BAföG

Der Besuch des Kolleg oder Abendgymnasiums wird als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a BAföG gefördert. Die Förderung setzt allerdings eine abgeschlossene Berufsausbildung des Studierenden vorraus. Durch den Abschluss an der Schule des Zweiten Bildungsweges wird Ihnen anschließend z. B. der Besuch einer Hochschule ermöglicht. Diese weitere Ausbildung ist ebenfalls förderungsfähig (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4b BAföG).

 

Hilfreicher Links rund um das BAföG: https://buerger.sachsen-anhalt.de





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